C./ Mit Eingabe vom 23. August 2004 erhoben die Eheleute H. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 6. Juli 2004 sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug vom 30. Januar 2004 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 25. August 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.