Mit Entscheid vom 6. Juli 2004 trat das Justiz- und Polizeidepartement auf den Rekurs nicht ein. Es erwog, aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens könne vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung eingeleitet werden, wenn kein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für M.