Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Mitteilung kein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden könne. Mit Entscheid vom 29. März 2004 wies die Asylrekurskommission die Beschwerde von M. H. gegen die Verweigerung des Asyls ab. Am 1. April 2004 forderte das Bundesamt für Flüchtlinge den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis 27. Mai 2004 zu verlassen.