{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-130_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4497&type=1563347022&cHash=451578ab8d2906cadb6ce39ee5d9447f", "Checksum": "5525a9905b0e78b5a638af373813d411"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:21", "Checksum": "dcfcab894c98d3eea7cd655c95cb61ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130).\n\nDie Beschwerdeführer machen im wesentlichen unter Berufung auf Kritik an der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend, die faktische Anwesenheit aufgrund\neiner vorläufigen Aufnahme bzw. die im Anschluss an eine solche erteilte\nHärtefallbewilligung verschaffe einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt. Dieser Ansicht\nkann nicht gefolgt werden. Namentlich handelt es sich bei der vorläufigen Aufnahme\num einen provisorischen Status, der bei einer Aenderung der für die Anordnung\nmassgebenden Verhältnisse ohne weiteres wieder aufgehoben werden kann. Im\nvorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die persönlichen und familiären Verhältnisse\nseit der Erteilung der Härtefallbewilligungen gemäss Art. 13 lit. f BVO wesentlich\nverändert haben, weshalb nicht angenommen werden kann, eine Rückkehr in den\nHerkunftsstaat sei künftig nachgerade ausgeschlossen.\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder von einem\naussergewöhnlich langen Aufenthalt noch von einer besonderen Verwurzelung der\nBeschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Eine Rückkehr in das\nHeimatland ist zudem zumutbar. Damit hat die Vorinstanz einen Rechtsanspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann zu Recht verneint. Folglich\nberief sich das Ausländeramt zu Recht auf den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des\nAsylverfahrens, womit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.\n\n4./ Dem Verfahresausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die\nBeschwerdeführer durch Verrechnung mit dem einbezahlten Kostenvorschuss\n\nin gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt X.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}