{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-130_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4497&type=1563347022&cHash=451578ab8d2906cadb6ce39ee5d9447f", "Checksum": "5525a9905b0e78b5a638af373813d411"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:21", "Checksum": "dcfcab894c98d3eea7cd655c95cb61ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130).\n\nc) Im konkreten Fall anerkannte das Bundesgericht bei einem 1971 in Wien geborenen\nStaatsangehörigen von Serbien und Montenegro, der der ethnischen Gruppe der Roma\nangehörte, fliessend Deutsch sprach, im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gelangte\nund gestützt auf seine jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligung seit über zwanzig\nJahren hier wohnte, einen solchen Anspruch. Es zog in Betracht, dass der\nGesuchsteller zu Oesterreich keine Beziehungen mehr unterhielt, seinen Heimatstaat\nSerbien und Montenegro nur von vereinzelten kürzeren Aufenthalten her kannte und mit\nseiner in erster Linie in Oesterreich aufgewachsenen Gattin seit rund zwölf Jahren\nverheiratet war (BGE 130 II 288).\n\nd) Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen gelten, die Berufung auf Art. 8\nEMRK sei zulässig, da selbst nach der strengen Praxis des Bundesgerichts immer\ndann ein Eingriff in den Schutz des Familienlebens vorliege, wenn der Wegzug für die in\nder Schweiz lebenden Familienmitglieder unzumutbar erscheine und deshalb das\nFamilienleben nicht gelebt werden könne, wenn dem ausländischen\nFamilienangehörigen die Bewilligung zum Verbleib bei den Angehörigen verweigert\nwürde.\n\nWie erwähnt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Vorbestehen eines\ngesicherten Anwesenheitsrechts erforderlich, um die Berufung auf Art. 8 EMRK\nzuzulassen. Einen solchen Anwesenheitsanspruch hat der Beschwerdeführer\nunbestrittenermassen nicht. Sein Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen, und es\nwurde gegen ihn die Wegweisung verfügt. Die Ehefrau ihrerseits verfügt ebenfalls\nlediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde ihr gestützt auf Art. 13 lit. f BVO\nerteilt. Vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfügte sie über den Status der\nvorläufigen Aufnahme. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, die Anwesenheit\nder Ehefrau und der Kinder entspreche zumindest einem faktischen\nAnwesenheitsrecht.\n\ne) Die Beschwerdeführerin lebt noch nicht während einer aussergewöhnlich langen\nZeitdauer in der Schweiz, wie es beim Gesuchsteller in der vom Bundesgericht\nbeurteilten Streitsache der Fall war, sondern erst seit rund acht Jahren. Private oder\nberufliche Beziehungen, welche eine aussergewöhnliche Integration der\nBeschwerdeführerin zu dokumentieren vermöchten, sind nicht aktenkundig und werden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin arbeitet\nteilzeitlich als Angestellte eines Personalrestaurants. Nach ihrer Scheidung heiratete sie\neinen iranischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch abgewiesen worden war.\nAuch dies zeigt, dass sie persönlich noch immer im Milieu ihrer Landsleute verwurzelt\nist.\n\nDer Vollzug der Wegweisung wurde von der Asylrekurskommission im\nWiedererwägungsverfahren aufgrund der Menschenrechtslage und der\nWahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Iran als grundsätzlich zulässig\nbetrachtet. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde aber im wesentlichen\nmit der Situation der Kinder bzw. der Rolle der Beschwerdeführerin als deren\nalleinerziehender Mutter begründet. Ins Gewicht fiel namentlich auch die Gefahr, den\ngeschiedenen Ehemann nicht mehr auf seiner Unterhaltspflicht behaften zu können\n(obwohl im Scheidungsurteil gar keine solche festgelegt wurde, da die Betroffenen\ndamals von der Sozialhilfebehörde unterstützt wurden), sowie die Tatsache, dass zwei\nder drei Kinder die Religionszugehörigkeit gewechselt hatten.\n\nIm gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Sachlage gegenüber jener im Zeitpunkt des\nEntscheids der Asylrekurskommission wesentlich verändert. Die beiden Söhne leben\nnach den Angaben der Beschwerdeführerin beim Vater. Auch befindet sich die\nBeschwerdeführerin nach der erneuten Heirat nicht mehr in derselben schwierigen\nfamiliären Situation, in welcher sie sich im Zeitpunkt des Entscheides der\nAsylrekurskommission befand. Bei einer Rückkehr wäre eine Gefahr von Repressalien\nder Verwandten ihres ersten Ehemannes aufgrund der Heirat mit dem\nBeschwerdeführer erheblich kleiner. Die Trennung von den älteren Kindern vollzog sie\nzudem selbst. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befindet sich die\nBeschwerdeführerin in der Lage einer verheirateten Frau, welche die Sorge über ein\nKind aus erster Ehe hat. Aufgrund der Wiederverheiratung fällt auch die Frage von\npersönlichen Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes ausser Betracht.\nZudem hat die Beschwerdeführerin Angehörige im Herkunftsstaat.\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr\nim heutigen Zeitpunkt aufgrund der Heirat und der Uebertragung der elterlichen Obhut\nder beiden Söhne auf den Vater nicht mehr mit den von der Asylrekurskommission\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangeführten Gründen verneint werden könnte. Es sind wesentliche Gründe, die für die\nUnzumutbarkeit einer Rückkehr sprachen, weggefallen. Daher kann eine Rückkehr in\nden Heimatstaat nicht als ausserhalb jeder realen Möglichkeit stehend betrachtet\nwerden. Der ausländerrechtliche Status der Beschwerdeführerin unterscheidet sich\nnicht wesentlich von jenem anderer Inhaberinnen einer Jahresaufenthaltsbewilligung,\ndie seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz leben und bei denen eine Rückkehr\nzwar mit gewissen Schwierigkeiten, aber nicht geradezu unüberwindlichen Problemen\nverbunden wäre.\n\n"}