{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-130_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4497&type=1563347022&cHash=451578ab8d2906cadb6ce39ee5d9447f", "Checksum": "5525a9905b0e78b5a638af373813d411"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:21", "Checksum": "dcfcab894c98d3eea7cd655c95cb61ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130).\n\nSchweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisteten das Recht\nauf Achtung des Privat-und Familienlebens. Es könne diese Garantien verletzen, wenn\neinem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilten, die Anwesenheit untersagt\nund damit das Familienleben vereitelt werde. Der sich hier aufhaltende Angehörige\nmüsse dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies sei der Fall,\nwenn er das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitze oder\nüber eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die ihrerseits auf einem gefestigten\nRechtsanspruch beruhe. Trotz der in der Doktrin an dieser Praxis geübten Kritik,\nwonach es zu restriktiv und mit der Praxis der Konventionsorgane unvereinbar sei, die\nZulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Vorhandensein eines gefestigten\nAnwesenheitsrechts in der Schweiz abhängig zu machen, habe es das Bundesgericht\nunter Bezugnahme auf den Entscheid Gül des Europäischen Gerichtshofes für\nMenschenrechte abgelehnt, hierauf zurückzukommen. Daran sei festzuhalten. Art. 8\nEMRK und Art. 13 BV würden nicht absolut gelten. Es ergebe sich daraus weder ein\nRecht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für\ndas Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es genüge nicht, dass ein\nausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet sei, die Gestaltung des\nFamilienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich sei vielmehr ein in der\nBewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff in dieses, was das\n(Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der\nFamilienmitglieder voraussetze. Nur wenn ein solches bestehe, sei der Bezug zur\nSchweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des\nVerbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung\nim Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten könne. Wer selber keinen Anspruch auf\nlängere Anwesenheit in der Schweiz habe, vermöge einen solchen grundsätzlich auch\nnicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur\nDiskussion stehe (BGE 130 II 286 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und\nJudikatur).\n\nb) Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil im Falle eines Gesuchstellers, der seit über\nzwanzig Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebte und den Nachzug\nseiner Ehefrau und seiner Kinder verlangte, die Berufung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13\nAbs. 1 BV davon abhängig gemacht, dass dieser zumindest im Grundsatz über einen\nAnspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Es erwog, ein solches könne sich aus dem\nSchutz des Privatlebens ergeben. Nach der Rechtsprechung bedürfe es hierfür\nindessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater\nBindungen, gesellschaftlicher oder beruflicher bzw. entsprechender vertiefter sozialer\nBeziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Dabei habe es das\nBundesgericht abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend\neine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts\nbegründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen. Es obliege in\nerster Linie dem Gesetzgeber, darüber zu befinden, ob und wann das Ermessen der\nFremdenpolizeibehörden nach Art. 4 ANAG allein und ausschliesslich mit Blick auf eine\nbestimmte Aufenthaltsdauer gerichtlich durchsetzbaren Rechtsansprüchen zu weichen\nhabe.\n\nDiese Rechtsprechung sei in erster Linie zu Fällen entwickelt worden, in denen bei der\nInteressenabwägung die familiären Beziehungen zum Ehegatten oder zu Kindern keine\neigenständige Rolle (mehr) gespielt hätten, da die ganze Familie gehalten gewesen sei,\ndie Schweiz zu verlassen, oder allein noch gestützt auf das Privatleben die Erneuerung\neiner Bewilligung zur Diskussion gestanden sei. Differenziert habe das Bundesgericht\nindes jene Situationen behandelt, in denen von einem kombinierten Schutzbereich von\nPrivat- und Familienleben auszugehen bzw. im Rahmen der Interessenabwägung\nzusätzlich konkreten, gefestigten partnerschaftlichen Beziehungen Rechnung zu tragen\ngewesen sei. So habe es die Möglichkeit der Ausweisung von hier straffällig\ngewordenen Ausländern der zweiten Generation beschränkt und gestützt auf den\nSchutz des Privatlebens einen Bewilligungsanspruch für gleichgeschlechtliche Paare\nanerkannt (BGE 130 II 287 mit Hinweisen auf BGE 122 II 433 und 126 II 425). Zudem\nhabe es bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert\nworden sei und zu einem Dauerzustand geführt habe, nicht ausgeschlossen, dass den\nBetroffenen ein faktisches Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das einen\nFamiliennachzug zu rechtfertigen bzw. die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs zu\nverpflichten vermöchte, den Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches\nihm erlaube, die für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu\nerfüllen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}