{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-130_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4497&type=1563347022&cHash=451578ab8d2906cadb6ce39ee5d9447f", "Checksum": "5525a9905b0e78b5a638af373813d411"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:21", "Checksum": "dcfcab894c98d3eea7cd655c95cb61ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130).\n\nIn ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. September 2004 halten die Beschwerdeführer\nan ihren Anträgen fest. Sie machen im wesentlichen geltend, die Ehefrau habe einen\nRechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht habe im\nEntscheid 126 II 335 ff. die Frage offen gelassen, wie es sich verhalte, wenn die als\nProvisorium konzipierte vorläufige Aufnahme über viele Jahre hinweg verlängert und\ndamit faktisch zu einem Dauerstatus würde. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit\nwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs.\n1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nBeschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die\nBeschwerdeeingaben vom 23. August und 28. September 2004 erfüllen zeitlich, formal\nund inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45\nAbs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Insoweit ist auf die Beschwerde\neinzutreten.\n\nb) Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren, das Gesuch um Familiennachzug\nvom 30. Januar 2004 sei gutzuheissen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen\nRekursentscheid fest, aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens könne kein\nGesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung eingeleitet werden.\nDementsprechend trat sie auf den Rekurs nicht ein, da sie die Mitteilung der\nRechtslage durch das Ausländeramt gemäss der Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichts (GVP 1999 Nr. 14) nicht als anfechtbare Verfügung betrachtete.\nWenn im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung anerkannt würde, wäre die Angelegenheit zur\nerstmaligen materiellen Behandlung des Familiennachzugsbegehrens an das\nAusländeramt zurückzuweisen, da dieser Punkt nicht Gegenstand des\nRekursentscheids war.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz\nhabe sich nicht mit der in der Rekursbegründung dargelegten Lehrmeinung\nauseinandergesetzt, wonach der auf Art. 8 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) gestützte\nFamiliennachzugsanspruch in allen Fällen einer schwerwiegenden persönlichen\nNotlage zur Anwendung komme, namentlich auch bei Personen, die im Besitz einer\nHärtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f Verordnung über die Begrenzung der Zahl der\nAusländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) seien.\n\nDie Vorinstanz hat schlüssig begründet, weshalb sie aufgrund einer Härtefallbewilligung\nkeinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug annahm. Sie stützte sich u.a. auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichts und ein Handbuch zum Ausländerrecht. In\ndiesem wird ausdrücklich auf die Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis Bezug\ngenommen (vgl. Uebersax, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel\n2002,. Rz. 5.158). Bei dieser Sachlage ist es nicht als Gehörsverletzung zu betrachten,\nwenn die Vorinstanz nicht explizit auf den ebenfalls die bundesgerichtliche Praxis\nkritisierenden Aufsatz von Tarkan Göksu (Asyl 1/04, S. 17) einging. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör gebietet nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Vorbringen\nauseinandersetzen muss (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, St. Gallen 2003, Rz. 1057).\n\n3./ Streitig ist im vorliegenden Fall, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung für den Ehemann besteht. Dies würde den Grundsatz der\nAusschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes, SR 142.31,\nabgekürzt AsylG; vgl. auch GVP 1999 Nr. 14) ausser Kraft setzen. Danach kann vom\nZeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach der rechtskräftigen\nAblehnung oder der Anordnung einer Ersatzmassnahme kein Verfahren um Erteilung\neiner fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, wenn kein\nRechtsanpruch auf Erteilung einer solchen besteht. Die Beschwerdeführer behaupten\neinen solchen Anspruch und berufen sich auf Art. 8 EMRK).\n\na) Das Bundesgericht hat in einem neuen, während des hängigen\nBeschwerdeverfahrens ergangenen Entscheid seine bisherige Praxis in der vorliegend\nkontroversen Streitsache bestätigt. Es hielt fest, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}