{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-130_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4497&type=1563347022&cHash=451578ab8d2906cadb6ce39ee5d9447f", "Checksum": "5525a9905b0e78b5a638af373813d411"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). 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Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/130\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 09.11.2004\nEntscheiddatum: 09.11.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 09.11.2004\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31).\nEine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen\nRechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und\ndie Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B\n2004/130).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nA. H., M. H.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt X,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nAufenthaltsbewilligung / Nichteintreten\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ A. H., geb. 1968, ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 23. Juli 1996 mit\nihrem damaligen Ehemann und den gemeinsamen Kindern R., geb. 1987, A., geb. 1989\nund M., geb. 1995, in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten. Mit Verfügung vom\n17. Dezember 1996 wies das Bundesamt für Flüchtlinge die Asylgesuche ab und\nordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 23. Februar 1999 wies die\nSchweizerische Asylrekurskommission die gegen die Abweisung der Asylgesuche\nerhobene Beschwerde ab.\n\nMit Entscheid vom 1. September 2000 wurde die Ehe geschieden, und die Kinder\nwurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.\n\nA.H. und ihre Kinder stellten im Juni/Juli 1999 ein Wiedererwägungsgesuch, welches\nvon der Asylrekurskommission mit Entscheid vom 21. September 2000 gutgeheissen\nwurde. Das Bundesamt für Flüchtlinge wurde angewiesen, den Aufenthalt von A. H.\nund ihren Kindern nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.\nMit Verfügung vom 26. September 2000 ordnete in der Folge das Bundesamt für\nFlüchtlinge die vorläufige Aufnahme an.\n\nAm 3. Juli 2003 ersuchte A. H. um Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen für\nsich und ihre Kinder. Am 24. Oktober 2003 erteilte das Ausländeramt die\nAufenthaltsbewilligungen.\n\nAm 12. Dezember 2003 heiratete A. H. in St. Gallen ihren Landsmann M. H., geboren\n1965. Dessen Asylgesuch vom 11. Januar 2001 war vom Bundesamt für Flüchtlinge mit\nVerfügung vom 5. Juni 2003 abgewiesen worden.\n\nAm 30. Januar 2004 ersuchte A. H. um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung für\nihren Ehemann. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 teilte das Ausländeramt der\nGesuchstellerin mit, aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens könne kein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet\nwerden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Mitteilung kein\nordentliches Rechtsmittel eingelegt werden könne.\n\nMit Entscheid vom 29. März 2004 wies die Asylrekurskommission die Beschwerde von\nM. H. gegen die Verweigerung des Asyls ab. Am 1. April 2004 forderte das Bundesamt\nfür Flüchtlinge den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis 27. Mai 2004 zu verlassen.\n\nB./ Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 erhoben die Eheleute H. durch ihren Rechtsvertreter\nRekurs beim Justiz- und Polizeidepartement und beantragten, das Gesuch um\nFamiliennachzug vom 30. Januar 2004 sei gutzuheissen. Zur Begründung wurde unter\nanderem angeführt, die Mitteilung des Ausländeramts vom 19. Mai 2004 sei als\nVerfügung zu betrachten.\n\nMit Entscheid vom 6. Juli 2004 trat das Justiz- und Polizeidepartement auf den Rekurs\nnicht ein. Es erwog, aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens könne vom\nZeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer\nrechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht\ndurchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen\nBewilligung eingeleitet werden, wenn kein Anspruch auf Erteilung einer solchen\nbestehe. Im vorliegenden Fall bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung für M. H.. Dessen Ehegattin verfüge über eine\nAufenthaltsbewilligung und damit nicht über einen Rechtsanspruch auf Anwesenheit.\nSie könne daher über den Familiennachzug nicht mehr Rechte auf ihren Ehegatten\nübertragen als ihr selbst zustehen würden.\n\nC./ Mit Eingabe vom 23. August 2004 erhoben die Eheleute H. durch ihren\nRechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid\ndes Justiz- und Polizeidepartements vom 6. Juli 2004 sei aufzuheben, das Gesuch um\nFamiliennachzug vom 30. Januar 2004 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Vorinstanz\nzu verpflichten, auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nMit Verfügung vom 25. August 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie das Gesuch\num Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}