– die Beschwerdeführerin – die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Soweit eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 OG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14