1./ Der Rekursentscheid des Baudepartementes vom 2. August 2004 sowie die Verfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli 2002 werden aufgehoben; im übrigen wird die Be- schwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: