St. Gallen 2004, S. 94 mit Hinweisen). Da dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend die Eigentumsverhältnisse am Kabelkanal nicht entsprochen wird, ist die Beschwerdeführerin unterlegen, weshalb ihr die amtlichen Kosten aufzuerlegen sind (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: