3./ Die Kostenverlegung erfolgt nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist es für die Frage des Obsiegens oder Unterliegens grundsätzlich nicht von Belang, mit welcher Begründung ein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird. Entscheidend ist einzig, in welchem Mass dem Begehren der Beteiligten gefolgt wird (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 94 mit Hinweisen).