Der Rekursentscheid vom 2. August 2004 sowie die Verfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli 2002 sind daher aufzuheben. Über die Nutzungsmodalitäten und die damit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Bewilligungsnehmerin ist erst dann mittels Verfügung bzw. Entscheid zu befinden, wenn die Eigentumsverhältnisse am Kabelkanal, den Leerrohren und Kabelschutzrohranlagen vom Zivilrichter oder durch eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien geklärt sind.