Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die genannte Verfügung auf eine wesentliche Grundlage stützt, über die zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht und über die noch nicht rechtsgültig befunden worden ist. Mit dem Antrag der Beschwerdeführerin um Zuerkennung von Eigentum sind somit sämtliche Teile der Verfügung des Strasseninspektorates bzw. des Rekursentscheides angefochten, welche die Leerrohre, Kabelschutzrohre und Kabelkanäle zum Gegenstand haben, mit hin also die gesamte Sachverhaltsgrundlage der Verfügung bzw. des Entscheids. Der Rekursentscheid vom 2. August 2004 sowie die Verfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli 2002 sind daher aufzuheben.