Käme der Zivilrichter zum Schluss, das Eigentum am Kabelkanal stehe der Beschwerdeführerin zu, wäre die Verfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli 2002 im wesentlichen gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin keine Bewilligung für die Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Leerrohre bzw. des Kabelkanals benötigen würde; würde der Zivilrichter das Eigentum der Beschwerdeführerin an den Leerrohren, nicht indes am ganzen Kabelkanal feststellen, so wären sämtliche die Eigentumsverhältnisse an den Leerrohren betreffenden Punkte in der Verfügung entsprechend anzupassen.