Wie dargelegt besteht aber gerade in der Frage der Eigentumsverhältnisse am Kabelkanal und an den Leerrohren Uneinigkeit zwischen den Parteien, und die für die Bewilligung zuständige Verwaltungsbehörde bzw. die entsprechende Rechtsmittelinstanz sind nicht befugt, über die strittigen Eigentumsverhältnisse hoheitlich mittels Verfügung bzw. Entscheid zu befinden. Käme der Zivilrichter zum Schluss, das Eigentum am Kabelkanal stehe der Beschwerdeführerin zu, wäre die Verfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli 2002 im wesentlichen gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin keine Bewilligung für die Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Leerrohre bzw. des Kabelkanals benötigen würde;