4 vom Baudepartement im Rekursverfahren bestätigt wurde, wird vom Eigentum des Kantons am Kabelkanal sowie an den Leerrohren ausgegangen ("Bewilligung" ... "Leerrohre zu benützen"; "kantonseigenen unterirdischen Kabelkanales"; "kantonseigenen Rohrblock"). Wie dargelegt besteht aber gerade in der Frage der Eigentumsverhältnisse am Kabelkanal und an den Leerrohren Uneinigkeit zwischen den Parteien, und die für die Bewilligung zuständige Verwaltungsbehörde bzw. die entsprechende Rechtsmittelinstanz sind nicht befugt, über die strittigen Eigentumsverhältnisse hoheitlich mittels Verfügung bzw. Entscheid zu befinden.