e) In der Verfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli 2002, welche bis auf die geänderte Ziff. 4 vom Baudepartement im Rekursverfahren bestätigt wurde, wird vom Eigentum des Kantons am Kabelkanal sowie an den Leerrohren ausgegangen ("Bewilligung" ... "Leerrohre zu benützen"; "kantonseigenen unterirdischen Kabelkanales"; "kantonseigenen Rohrblock").