© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz sachlich nicht zuständig war, über die Eigentumsverhältnisse an der Kabelschutzrohranlage hoheitlich durch Verfügung bzw. Entscheid zu befinden und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den beanspruchten Leerrohren und dem Kabelkanal um öffentliche Sachen handelt oder nicht. Der angefochtene Entscheid des Baudepartementes vom 2. August 2004 ist demnach aufzuheben.