35 FMG handelt es sich bei den Eigentumsverhältnissen an der Kabelschutzrohranlage um einen Gegenstand, der nicht durch hoheitliche Anordnungen zu regeln ist. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich vielmehr aus den sachenrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechtes und sind im Streitfall vom Zivilrichter zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Es bleibt anzufügen, dass Eigentum auch nach öffentlichem Recht übergehen kann, so das Grundeigentum im Enteignungsverfahren oder bei der Landumlegung in einem Quartierplanverfahren, doch treffen solche Ausnahmen vorliegend nicht zu (vgl. BGE 112 II 109).