ccc) Für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an der Kabelschutzrohranlage als privatrechtliche oder als öffentlich-rechtliche Angelegenheit ist es daher nicht relevant, ob es sich beim Kabelkanal und den Leerrohren um öffentliche Sachen handelt oder nicht, da sie ohnehin Objekte des Rechtsverkehrs sind, der sich nach den privatrechtlichen Vorschriften vollzieht (vgl. BGE 112 II 110). Im Gegensatz zur Konzessionserteilung des Bundes zum Betreiben einer Fernmeldeanlage und zur hoheitlichen Erteilung der Bewilligung nach Art. 35 FMG handelt es sich bei den Eigentumsverhältnissen an der Kabelschutzrohranlage um einen Gegenstand, der nicht durch hoheitliche Anordnungen zu regeln ist.