Das Privatrecht bestimmt namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen oder obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen i.e.S. sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte. Demgegenüber richten sich Verfügungsmacht (Hoheit des Staates, Zuständigkeit des Gemeinwesens und des Organs) und Zweckbestimmung im Allgemeinen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere Nutzungsmöglichkeiten, Schutz der öffentlichen Sachen i.e.S. vor Beschädigungen sowie Abgaben für bestimmte Arten der Benutzung; vgl. Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 2365; ZBl 10/2004, S. 551).