Nach der in Deutschland und in der Schweiz massgeblichen dualistischen Theorie finden auf öffentliche Sachen i.e.S. (Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch) sowohl privates als auch öffentliches Recht Anwendung. Das Privatrecht bestimmt namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen oder obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen i.e.S. sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte.