öffentlich-rechtlichen Vertrag stützte, nach Bundeszivilrecht oder nach öffentlichem Recht zu entscheiden ist. Es entschied, dass sich der Anspruch nach Bundeszivilrecht beurteilt, obwohl sich die entsprechende Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fand, welcher an sich nach öffentlichem Recht zu beurteilen war (BGE 112 II 109; 103 II 234 f.). Nach der in Deutschland und in der Schweiz massgeblichen dualistischen Theorie finden auf öffentliche Sachen i.e.S. (Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch) sowohl privates als auch öffentliches Recht Anwendung.