bbb) Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes (Art. 122 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101). In Art. 641 ff. ZGB hat der Bundesgesetzgeber das zivile Sachenrecht geregelt. Öffentliche Sachen stehen nach Art. 664 Abs. 3 ZGB jedoch unter kantonaler Hoheit, und weil die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 ZGB), wären die Kantone befugt, die Anwendung des Bundesprivatrechts im Bereich des Eigentums an öffentlichen Sachen auszuschliessen und diese öffentlich-rechtlichen Regeln zu unterwerfen. Davon hat indes kein Kanton Gebrauch gemacht