Letztere werden wiederum unterteilt in Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Unter Gemeingebrauch ist die jedermann zugängliche bestimmungsge- mässe, also die mit der Zweckbestimmung im Einklang stehende Benutzung einer öffentlichen Sache zu verstehen (Gygi, Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 232; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 115 B). Die Kantone unterscheiden beim Gemeingebrauch öffentlicher Sachen in der Regel zwischen (schlichtem) Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2326 ff. und Rz. 2371 ff.).