Nach Art. 37 Abs. 1 FMG stehen Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen im Eigentum der Konzessionärinnen, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben. Fallen die Leerrohre und der Kabelkanal im vorliegenden Fall nicht unter den Begriff der Leitungen nach Art. 37 Abs. 1 FMG, würden sie als Zugehör zum Grundstück (Akzessionsprinzip nach Art. 644 ZGB) im Eigentum des Kantons stehen und damit ebenfalls als öffentliche Sachen gelten. Werden sie indes unter den Leitungsbegriff nach Art. 37 Abs. 1 FMG subsumiert, wird das Akzessionsprinzip