Ausnahmsweise ist die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht für die Frage der Sachzuständigkeit nicht massgebend, weil das Gesetz die Beurteilung gewisser öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten ausdrücklich dem Zivilrichter überträgt oder eine Instanz der Verwaltungsrechtspflege über zivilrechtliche Angelegenheiten befindet. So entscheidet etwa der Zivilrichter im Bereich der Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten (vgl. Art. 72 VRP); zivilrechtliche Ansprüche beurteilt sodann die Verwaltungsrekurskommission bei Klagen betreffend fürsorgerischem Freiheitsentzug, Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung (vgl. Art.