von den anwendbaren Rechtsnormen und deren Auslegung auszugehen. Für diesen Vorgang liefern ihm die verschiedenen Methoden Anhaltspunkte und Begründungsmuster. Der Entscheid beruht aber letztlich auf einer sachlich zu begründenden Bewertung und nicht auf der Befolgung einer der genannten Methoden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 482).