Das Bundesgericht hat sich auf keine dieser "Theorien" festgelegt. Je nach Sachzusammenhang wird dem einen oder andern Element ein besonderes Gewicht zugemessen; die Abgrenzung zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtli-chen Streitigkeiten ist nach den Kriterien vorzunehmen, die den konkreten Umständen am besten entsprechen (vgl. statt vieler BGE 120 II 412). Diesen pragmatischen Kurs verfolgt auch das Verwaltungsgericht. Bei der Frage, ob es sich um eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, hat der Richter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte