die Interessentheorie sodann nimmt die Unterscheidung nach den in Frage stehenden Interessen vor. Ihr verwandt ist schliesslich die Funktionstheorie, welche danach fragt, ob der dem Rechtsverhältnis zugrunde liegende Sachverhalt in den Regelungsbereich einer der öffentlichen Verwaltung gesetzlich übertragenen Aufgabe fällt oder nicht (vgl. Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 1; F. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 36 ff.; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 480 ff.).