aa) In der Lehre sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, nach denen die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum einen oder andern Rechtsbereich vorgenommen werden soll. Die Subjektstheorie stellt darauf ab, ob das Gemeinwesen an einem Rechtsverhältnis beteiligt ist, die Subordinationstheorie, ob zwischen den Beteiligten ein Verhältnis von Über- bzw. Unterordnung besteht; die Interessentheorie sodann nimmt die Unterscheidung nach den in Frage stehenden Interessen vor.