c) Zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des Baudepartementes zum Erlass des angefochtenen Entscheides ist vorfrageweise zu prüfen, ob es sich bei den Eigentumsverhältnissen an den Leerrohren und dem Kabelkanal um eine öffentlichrechtliche oder eine privatrechtliche Rechtsbeziehung handelt.