Zuständigkeit mit der Problematik der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht verbunden. Ob ein Rechtsverhältnis zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist mangels einer gesetzlichen Regelung anhand der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Unterscheidungsmerkmale zu entscheiden, wobei zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit häufig materielle Vorfragen zu prüfen sind (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, a.a.O., S. 89 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 5 N 6; BVR 2004/10 S. 466).