Massgebend ist die Rechtsnatur der Streitsache und die "Art der Rechtssätze, die den Streitgegenstand regeln". Die Rechtsauffassung der Parteien ist für die rechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Dieses Vorgehen zur Abgrenzung ist überall angebracht, wo Zuständigkeiten von Rechtspflegeinstanzen zu überprüfen sind, sowohl für die Abgrenzung der Verwaltungsrechtspflege von der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. BGE 102 Ib 314) als auch innerhalb der Instanzen der Verwaltungsrechtspflege (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 76 ff.).