Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Klage wird für die sachliche Zuständigkeit ausdrücklich an den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Streitigkeit oder einer umstrittenen Vereinbarung angeknüpft (Art. 76 lit. a und b VRP; Art. 79 Abs. 1 lit. a und b und Art. 79 Abs. 2 VRP; zur sachlichen Zuständigkeit vgl. auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 480).