Auch bei der Beurteilung von Verträgen ist zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit deren Rechtsnatur festzustellen; ob es sich um einen öffentlichrechtlichen oder einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ergibt sich aus dem Gegenstand der darin geregelten Rechtsverhältnisse und in seltenen Fällen aus dem Gesetz (z.B. Art. 15 Transportgesetz, SR 742.40; vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1057 f.).