im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren öffentlichrechtlicher Natur sein muss. Die sachliche Zuständigkeit einer Rechtspflegeinstanz des Verwaltungsverfahrens ist daher in der Regel nicht gegeben, wenn privatrechtliche Verhältnisse zu beurteilen sind. Im Anfechtungsverfahren ist die sachliche Zuständigkeit in der Regel deshalb gegeben, weil Verfügungen und Entscheide öffentlich-rechtliche Beziehungen zum Gegenstand haben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 5 N 5; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 477 ff.).