2./ a) Es stellt sich die Frage, ob das Baudepartement als Verwaltungsbehörde sachlich zuständig war, über den Antrag auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse an der Kabelschutzrohranlage und den Leerrohren durch Verfügung bzw. Entscheid zu befinden. b) Die sachliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn die angerufene Behörde befugt ist, über den Streitgegenstand zu befinden. Im Grundsatz gilt, dass der Streitgegenstand © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte