C./ Mit Eingabe vom 18. August 2004 erhob die Swisscom Fixnet AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid des Baudepartementes vom 2. August 2004 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin anstelle der nutzungsweisen Gebrauchsüberlassung Eigentum an den Leerrohren sowie anteilmässiges Miteigentum an dem von ihr mitfinanzierten unterirdischen Kabelkanal (Kabelschutzrohranlage mit 10 Leerrohren) zuerkannt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, gemäss Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 FMG stehe das Eigentum an der Kabelschutzrohranlage (inkl. Leerrohre) der Beschwerdeführerin zu.