" Die Bewilligungsnehmerin ist verpflichtet, die Übertragungsleitungen in den kantonseigenen Leerrohren zu verlegen, wenn seitens des Kantons eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt (Art. 35 Abs. 2 FMG). Die Kostentragung richtet sich nach Art. 37 ff. FDV." © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte