" 1. Ziff. 1 der Bewilligungsverfügung des Kantonalen Strasseninspektorates vom 02. Juli 2002 sei aufzuheben und anstelle einer Nutzung von überlassenen Leerrohren sei der Rekurrentin das Eigentum an den beanspruchten Leerrohren zuzusprechen. 2. Ziff. 4 der Bewilligungsverfügung vom 02. Juli 2002 sei aufzuheben. 3. Ziff. 5 Abs. 1 der Bewilligungsverfügung vom 02. Juli 2002 sei aufzuheben. 4. Die einmalige anteilmässige Entschädigung an die Erstellungskosten der Kabelschutzrohranlage gemäss Ziff. 6 der Bewilligungsverfügung vom 02. Juli 2002 sei aufzuheben. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."