Die anteilmässige Entschädigung an die Erstellungskosten und die Bewilligungsgebühr wird separat in Rechnung gestellt. Auf die Erhebung einer Durchleitungsentschädigung für die Inanspruchnahme des kantonseigenen Bodens wird aufgrund von Art. 35 Abs. 4 FMG verzichtet." B./ Gegen diese Verfügung erhob die Swisscom AG, Bern, vertreten durch die Swisscom Fixnet AG, und die Swisscom Fixnet AG, Bern, am 17. Juli 2002 Rekurs beim Baudepartement mit dem folgenden Rechtsbegehren: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte