6. Für die Beanspruchung des vom Kanton St. Gallen finanzierten unterirdischen Kabelkanales gemäss den in Ziffer 1 umschriebenen Situationsplänen hat die Bewilligungsnehmerin dem Kanton St. Gallen eine einmalige anteilmässige Entschädigung an die Erstellungskosten von Fr. 282'328.50 (2 Kabelschutzrohre im Bereich Trassee und Kunstbauten 2'590 lfm zu Fr. 51.35/lfm und 4 Kabelschutzrohre Bereich Trasseebau, Anschluss Zwizach und Kunstbauten 1'480 lfm zu Fr. 100.90/lfm) zu entrichten. (Konto Nr. 615300.631100/513.004.501/601). 7. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'000.-- und geht zulasten der Bewilligungsnehmerin (Konto Nr. 6135300.431000/05.962).