5. Die im kantonseigenen unterirdischen Kabelkanal verlegten Übertragungsleitungen dürfen nur für die unter das Fernmeldegesetz fallende fernmeldetechnische Übertragung von Informationen (Art. 2 FMG) durch die Bewilligungsnehmerin einschliesslich der von ihr Dritten zu gewährenden Interkonnektion (Art. 11 FMG) benützt werden. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung des Tiefbauamtes des Kantons St. Gallen, Abt. Strasseninspektorat. Die vorliegende Bewilligung darf ohne Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons St. Gallen, Abt. Strasseninspektorat, nicht übertragen werden.