4. Die Bewilligungsnehmerin ist verpflichtet, die Übertragungsleitungen in den kantonseigenen Rohren auf eigene Kosten zu verlegen, wenn seitens des Eigentümers eine Benützung beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung der Swisscom AG © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht verträgt. Es gilt insbesondere Art. 35 Abs. 2 FMG und Art. 28 StrG [Strassengesetz, sGS 732.1].