2. Sämtliche Unterhalts- und allenfalls Erneuerungskosten der Übertragungsleitungen sind ausschliesslich Sache der Bewilligungsnehmerin. Unterhalts- und Erneuerungskosten am kantonseigenen Rohrblock samt den erforderlichen Schächten werden der Bewilligungsnehmerin zum jeweiligen Zeitpunkt anteilmässig in Rechnung gestellt.