© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die der Bewilligungsnehmerin zur Nutzung überlassenen Leerrohre im unterirdischen Kabelkanal sind im Querprofilplan 1 : 100, vom 12. Juli 2002, von derselben Ingenieurgemeinschaft, gekennzeichnet und ersichtlich. Die Kabel der Bewilligungsnehmerin müssen in den Schächten eindeutig gekennzeichnet werden. Die acht Beilagepläne, vom verfügenden Strasseninspektor unterzeichnet, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.