{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-127_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6205&type=1563347022&cHash=307a579450a7c9b50e8ebcf059cd9f8c", "Checksum": "2319a6a98bddf3e395df7b97943cd887"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). 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Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127).\n\ne) In der Verfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli 2002, welche bis auf die\ngeänderte Ziff. 4 vom Baudepartement im Rekursverfahren bestätigt wurde, wird vom\nEigentum des Kantons am Kabelkanal sowie an den Leerrohren ausgegangen\n(\"Bewilligung\" ... \"Leerrohre zu benützen\"; \"kantonseigenen unterirdischen\nKabelkanales\"; \"kantonseigenen Rohrblock\"). Wie dargelegt besteht aber gerade in der\nFrage der Eigentumsverhältnisse am Kabelkanal und an den Leerrohren Uneinigkeit\nzwischen den Parteien, und die für die Bewilligung zuständige Verwaltungsbehörde\nbzw. die entsprechende Rechtsmittelinstanz sind nicht befugt, über die strittigen\nEigentumsverhältnisse hoheitlich mittels Verfügung bzw. Entscheid zu befinden. Käme\nder Zivilrichter zum Schluss, das Eigentum am Kabelkanal stehe der\nBeschwerdeführerin zu, wäre die Verfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli\n2002 im wesentlichen gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin keine Bewilligung\nfür die Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Leerrohre bzw. des Kabelkanals\nbenötigen würde; würde der Zivilrichter das Eigentum der Beschwerdeführerin an den\nLeerrohren, nicht indes am ganzen Kabelkanal feststellen, so wären sämtliche die\nEigentumsverhältnisse an den Leerrohren betreffenden Punkte in der Verfügung\nentsprechend anzupassen.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die genannte Verfügung auf eine wesentliche\nGrundlage stützt, über die zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht und über die\nnoch nicht rechtsgültig befunden worden ist. Mit dem Antrag der Beschwerdeführerin\num Zuerkennung von Eigentum sind somit sämtliche Teile der Verfügung des\nStrasseninspektorates bzw. des Rekursentscheides angefochten, welche die\nLeerrohre, Kabelschutzrohre und Kabelkanäle zum Gegenstand haben, mit hin also die\ngesamte Sachverhaltsgrundlage der Verfügung bzw. des Entscheids. Der\nRekursentscheid vom 2. August 2004 sowie die Verfügung des Strasseninspektorates\nvom 2. Juli 2002 sind daher aufzuheben. Über die Nutzungsmodalitäten und die damit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzusammenhängenden Rechte und Pflichten der Bewilligungsnehmerin ist erst dann\nmittels Verfügung bzw. Entscheid zu befinden, wenn die Eigentumsverhältnisse am\nKabelkanal, den Leerrohren und Kabelschutzrohranlagen vom Zivilrichter oder durch\neine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien geklärt sind.\n\ne) Gestützt auf die obigen Erwägungen ist auch das Verwaltungsgericht nicht befugt,\nüber den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Eigentumsverhältnisse am\nKabelkanal und an den Leerrohren zu befinden. Auf diesen Antrag ist daher nicht\neinzutreten.\n\n3./ Die Kostenverlegung erfolgt nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist es für die Frage des\nObsiegens oder Unterliegens grundsätzlich nicht von Belang, mit welcher Begründung\nein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird. Entscheidend ist einzig, in welchem\nMass dem Begehren der Beteiligten gefolgt wird (R. Hirt, Die Regelung der Kosten\nnach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 94 mit\nHinweisen). Da dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend die\nEigentumsverhältnisse am Kabelkanal nicht entsprochen wird, ist die\nBeschwerdeführerin unterlegen, weshalb ihr die amtlichen Kosten aufzuerlegen sind\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n1./ Der Rekursentscheid des Baudepartementes vom 2. August 2004 sowie die\nVerfügung des Strasseninspektorates vom 2. Juli 2002 werden aufgehoben; im übrigen\nwird die Be- schwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die\nBeschwerdeführerin unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 OG) geltend gemacht wird, kann\ngegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Zustellung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, erhoben werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}