{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-127_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6205&type=1563347022&cHash=307a579450a7c9b50e8ebcf059cd9f8c", "Checksum": "2319a6a98bddf3e395df7b97943cd887"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). 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Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127).\n\nbbb) Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes (Art. 122\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101). In Art. 641 ff.\nZGB hat der Bundesgesetzgeber das zivile Sachenrecht geregelt. Öffentliche Sachen\nstehen nach Art. 664 Abs. 3 ZGB jedoch unter kantonaler Hoheit, und weil die Kantone\nin ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt\nwerden dürfen (Art. 6 Abs. 1 ZGB), wären die Kantone befugt, die Anwendung des\nBundesprivatrechts im Bereich des Eigentums an öffentlichen Sachen auszuschliessen\nund diese öffentlich-rechtlichen Regeln zu unterwerfen. Davon hat indes kein Kanton\nGebrauch gemacht (BGE 112 II 109; 97 II 29; 97 II 378; vgl. auch Imboden/Rhinow,\na.a.O., Nr. 115 B IV a). Regelt der Kanton die Anwendbarkeit des Bundesprivatrechts\nfür öffentliche Sachen nicht, so wendet die Praxis privatrechtliche Rechtssätze an,\nsoweit diese mit dem öffentlichen Zweck, dem die Sache dienen soll, vereinbar sind\n(Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 115 B IV mit Hinweis; BGE 112 II 109). So hatte das\nBundesgericht in BGE 112 II 107 zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Übertragung einer\nöffentlichen Sache (Wegparzelle) in das Privateigentum, welcher sich auf einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nöffentlich-rechtlichen Vertrag stützte, nach Bundeszivilrecht oder nach öffentlichem\nRecht zu entscheiden ist. Es entschied, dass sich der Anspruch nach Bundeszivilrecht\nbeurteilt, obwohl sich die entsprechende Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen\nVertrag fand, welcher an sich nach öffentlichem Recht zu beurteilen war (BGE 112 II\n109; 103 II 234 f.). Nach der in Deutschland und in der Schweiz massgeblichen\ndualistischen Theorie finden auf öffentliche Sachen i.e.S. (Verwaltungsvermögen und\nöffentliche Sachen im Gemeingebrauch) sowohl privates als auch öffentliches Recht\nAnwendung. Das Privatrecht bestimmt namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums\nund der dinglichen oder obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen i.e.S. sowie die\nFormen der Begründung und Übertragung dieser Rechte. Demgegenüber richten sich\nVerfügungsmacht (Hoheit des Staates, Zuständigkeit des Gemeinwesens und des\nOrgans) und Zweckbestimmung im Allgemeinen nach den Vorschriften des öffentlichen\nRechts (insbesondere Nutzungsmöglichkeiten, Schutz der öffentlichen Sachen i.e.S.\nvor Beschädigungen sowie Abgaben für bestimmte Arten der Benutzung; vgl. Häfelin/\nMüller, a.a.O., Rz. 2365; ZBl 10/2004, S. 551).\n\nccc) Für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an der Kabelschutzrohranlage als\nprivatrechtliche oder als öffentlich-rechtliche Angelegenheit ist es daher nicht relevant,\nob es sich beim Kabelkanal und den Leerrohren um öffentliche Sachen handelt oder\nnicht, da sie ohnehin Objekte des Rechtsverkehrs sind, der sich nach den\nprivatrechtlichen Vorschriften vollzieht (vgl. BGE 112 II 110). Im Gegensatz zur\nKonzessionserteilung des Bundes zum Betreiben einer Fernmeldeanlage und zur\nhoheitlichen Erteilung der Bewilligung nach Art. 35 FMG handelt es sich bei den\nEigentumsverhältnissen an der Kabelschutzrohranlage um einen Gegenstand, der nicht\ndurch hoheitliche Anordnungen zu regeln ist. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich\nvielmehr aus den sachenrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechtes und sind\nim Streitfall vom Zivilrichter zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Zivilprozessgesetzes,\nsGS 961.2).\n\nEs bleibt anzufügen, dass Eigentum auch nach öffentlichem Recht übergehen kann, so\ndas Grundeigentum im Enteignungsverfahren oder bei der Landumlegung in einem\nQuartierplanverfahren, doch treffen solche Ausnahmen vorliegend nicht zu (vgl. BGE\n112 II 109).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz sachlich nicht zuständig war,\nüber die Eigentumsverhältnisse an der Kabelschutzrohranlage hoheitlich durch\nVerfügung bzw. Entscheid zu befinden und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den\nbeanspruchten Leerrohren und dem Kabelkanal um öffentliche Sachen handelt oder\nnicht. Der angefochtene Entscheid des Baudepartementes vom 2. August 2004 ist\ndemnach aufzuheben.\n\n"}